Vereinssatzung

Gemeinnütziger Verein

§1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen: Sporterleben-Nordhorn
(Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach der Eintragung den Namenszusatz „e.V.“)
Er hat seinen Sitz in: 48531 Nordhorn

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Vereinszweck

Wir unterstützen überwiegend durch sportliche Veranstaltungen und sonstiger
Veranstaltungen Menschen mit verkürzter Lebenserwartung und schweren
Krankheitsverläufen, primär im Bereich Kinder- und Jugendhospiz. Hier sehen wir in unserer
Gesamtmotivation des Vereins den Handlungsbedarf. Ebenfalls sollen regionale Unternehmen
mit einer Bedürftigkeit bedacht werden. Zweck des Vereins ist die Förderung der oben
aufgeführten Institutionen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

§4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Erwerb der Vereins-Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
    Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Vorsitzenden
und der Kassenwart vertreten den Verein. Auch zugehörige Mitglieder dürfen nach
Rücksprache mit den Vorsitzenden entscheiden.

§11 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Dazu zählen Mitgliederaufnahmen sowie die Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) Absprache der Veranstaltungen für das anstehende Jahr

§15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden des Vereins gemeinsam
    vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
    Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
    eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Kinderhospiz
    Löwenherz.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
    Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Nordhorn, den 01.03.2021